Allgemeine Geschäftsbedingungen
Matthias Hopp Recycling GmbH, Waldweg 2, D-21509 Glinde
§ 1 Verbindlichkeit unserer Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers, der Matthias Hopp Recycling GmbH, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebote und Vertrag
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Gegenstand des Vertrages ist die Abfallentsorgung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer und alle damit zusammenhängenden Aufgaben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seinen vertraglichen Verpflichtungen bei Bedarf geeignete Subunternehmer einzusetzen, für deren Leistung der Auftragnehmer einzustehen hat.
§ 3 Liefer-, Abnahme- und Entsorgungsverpflichtung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seiner Verpflichtung zur Entsorgung nachzukommen und die gesamten Abfälle unabhängig von Preisschwan-kungen im Rohstoffmarkt abzunehmen. Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Im Falle von Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, verschiebt sich der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mittels schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in einer Höhe zum Rechnungswert der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzsprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 4 Abholung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die anfallenden Abfälle zu den vom Auftraggeber festgelegten Terminen pünktlich und ordnungsgemäß abzuholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abholungen mindestens 24 Stunden vor dem gewünschten Termin zu avisieren. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die durch den Neu-Auftragnehmer zu entsorgenden Abfälle frei von artfremden Stoffen oder von Unrat sind und die Container oder Behälter bestmöglich ausgelastet sind, die zulässige Höchstlast jedoch nicht überschritten ist. Für die Abholung der Abfälle hat der Auftraggeber die jeweils vereinbarte Abholgebühr zu tragen.
§ 5 Garantie, Gefahrübergang
Der Auftraggeber garantiert, dass die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Container oder Behälter nur mit den dafür vorgesehenen und mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Abfällen befühlt werden. Im Falle von Fehlwürfen haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unabhängig von etwaigem Verschulden für alle sich daraus ergebenen rechtlichen Folgen und möglichen Aufwendungen. Der Auftraggeber bleibt solange Eigentümer der Abfälle, bis diese ordnungsgemäß wiederverarbeitet sind.
§ 6 Miete, Entsorgungsvergütung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den jeweils vereinbarten monatlichen Mietzins für die ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Container, Behälter und technischen Einrichtungen zu entrichten. Soweit nicht anders angegeben, trägt der Auftragnehmer die Fracht- und Montagekosten (Montage/Demontage) sowie die Wartungs- und Reparaturkosten. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten alle erforderlichen sicherheitstechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen zu treffen und die notwendigen elektrischen Anschlüsse zu installieren. Strom- und Personalkosten zum Betrieb der technischen Einrichtungen trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer vergütet bzw. berechnet dem Auftraggeber für die übernommenen Abfälle den vereinbarten Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 7 Zahlung
Die Abrechnungen erstellt der Auftragnehmer monatlich oder gemäß Absprache. Die jeweilig ausgehandelten Mieten für Container, Behälter und technische Einrichtungen sind für die Laufzeit des jeweiligen Vertrages fest vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Matthias Hopp Recycling GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und bleibt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Auftragnehmer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, für künftige Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückhaltung nur berechtigt, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises behält sich der Aufragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Gleichzeitig gilt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt.
§ 9 Kündigung
Bei grober Vertragsverletzung eines Vertragsteils ist der andere Vertragsteil zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Mangelhafte Vertragserfüllung des einen Vertragsteils berechtigt den anderen zur fristlosen Kündigung, wenn trotz angemessener schriftlicher Fristsetzung die vertragsmäßige Leistung nicht erbracht ist.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausgeschlossen. Im Falle fortdauernder Rechtsspaltung gilt das im Altgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Gerichtsstand für beide Teile ist Reinbek.